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M A L L O R C A  W E B D E S I G N  T E A M
Allgemeine Geschäfts Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1  Die Entwürfe und Reinzeichnungen rfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designer's weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2  Bei Verstoss gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
1.3  Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeräumt hat,
berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4  Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber.
Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber
erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5  Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen.
Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet,
dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
Davon unberührt bleibt das Recht des Designer's,
bei konkreter Schadensberechnung  einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6  Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designer's formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches  Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designer's.

2 Vergütung

2.1  Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2  Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig.
Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen,
so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen,
die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.3  Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designer's. Dasselbe gilt für Nutzungen,  
die  über  den  ursprünglich vereinbarten oder  vorgesehenen Umfang hinausgehen.
Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung,
die ohne Zustimmung des Designer's erfolgt,
ausser der für die betreffende Nutzung angemessenen Vertung
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vertung zu zahlen.

3 Fremdleistungen

3.1  Der  Designer  ist  berechtigt,  die  zur  Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2  Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Designer's abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben,
insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4 Eigentum, Rückgabepflicht

4.1  An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind dem Designer  spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2  Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind.
Das Recht des Designer's, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen,
bleibt unberührt.

5 Herausgabe von Daten

5.1  Der Designer ist nicht verpflichtet,
Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber,
dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt,
ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2  Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designer's verändert werden.
5.3  Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4  Der  Designer haftet nicht für  Fehler an  Datenträgern, Dateien und Daten,
die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1  Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung
der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2  Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen,
schliessen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab.
Führt der Designer  die Produktionsüberwachung durch,
entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3  Von  allen  vervielfältigten  Arbeiten  überlässt  der  Auftraggeber  
dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

7 Haftung und Gewährleistung

7.1  Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht,
die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer
auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2  Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des
Designer's oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designer's
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
auch soweit sie  auf  einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designer's
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3  Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4  Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen
und Reinzeichnungen übernimmt der  Auftraggeber die  Verantwortung
r  die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designer's insoweit entfällt.
7.5  Der Designer haftet nicht für die Urheber-, geschmacksmuster-
oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe
und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst
und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6  In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche,
insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit
der vorgesehenen Nutzung.
Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen
und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu gen.
Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung  des Werkes, die ge nicht offensichtlicher Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen.
Zur Wahrung der  Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Designer's in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1  Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2  Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu  vertreten hat,  
so  kann  der  Designer eine  angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Das Recht des Designer's, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen,
bleibt unberührt.
8.3  Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein,
stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist,
dass ihn kein Verschulden trifft.

9 Schlussbestimmungen

9.1  Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Spanien hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien
Kaufleute sind, wird der Wohnsitz des Designer's als Gerichtsstand vereinbart.
9.2  Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.